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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Behauptung, der angefochtene Bescheid widerspreche "den Grundsätzen des gesetzesgemäßen Verfahrens", stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft dargestellt (vgl VwGH vom 29. November 2006, 2006/18/0370, und vom 4. August 2005, 2005/17/0173)Die Behauptung, der angefochtene Bescheid widerspreche "den Grundsätzen des gesetzesgemäßen Verfahrens", stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft dargestellt vergleiche VwGH vom 29. November 2006, 2006/18/0370, und vom 4. August 2005, 2005/17/0173)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170115.X01Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015