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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen erweist sich als für das vorliegende Ergebnis ohne Bedeutung, weil es bei der Verweigerung nicht auf Äußerungen Dritter ankommt, sondern ausschließlich auf die als Verweigerung zu deutenden Handlungen desjenigen, der verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020088.L01Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015