RS Vwgh 2015/6/3 2013/17/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2015
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0408

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH (verstärkter Senat) vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der hg Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH vom 17. September 2014, 2011/17/0210). Die Nennung der Seriennummer der Glücksspielgeräte im Spruch der Strafverfügung stellt jedoch kein notwendigerweise anzugebendes Identifizierungsmerkmal dar, wenn die sonstigen Angaben ausreichen, um den Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Glücksspielgeräts zu ermöglichen (vgl VwGH vom 21. April 1999, 98/03/0350 betreffend Kfz-Kennzeichen).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche VwGH (verstärkter Senat) vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dient nach der hg Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH vom 17. September 2014, 2011/17/0210). Die Nennung der Seriennummer der Glücksspielgeräte im Spruch der Strafverfügung stellt jedoch kein notwendigerweise anzugebendes Identifizierungsmerkmal dar, wenn die sonstigen Angaben ausreichen, um den Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Glücksspielgeräts zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 21. April 1999, 98/03/0350 betreffend Kfz-Kennzeichen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170407.X01

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten