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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3 lita;Rechtssatz
Bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt das E vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vgl. allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hatte daher bei der Prüfung, ob der Revisionswerberin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Situation im Herkunftsland der Revisionswerberin zugrunde zu legen.Bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen vergleiche die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt das E vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vergleiche allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hatte daher bei der Prüfung, ob der Revisionswerberin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Situation im Herkunftsland der Revisionswerberin zugrunde zu legen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200185.L01Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015