RS Vwgh 2015/6/9 Ra 2014/08/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2015
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §1 Abs3;
BUAG §3 Abs1;
  1. BUAG § 1 heute
  2. BUAG § 1 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022
  3. BUAG § 1 gültig von 02.08.2016 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 1 gültig von 01.08.2011 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  5. BUAG § 1 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.2011
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/08/0070

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 1 BUAG sind Mischbetriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, von der Anwendung des BUAG ausgenommen, wenn die Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden. Ebenso ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BUAG, dass Arbeiten, die "in Eigenregie" durchgeführt werden, im Grundsatz nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen, es sei denn, sie würden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds durchgeführt werden. Mit diesen "in Eigenregie" bzw. "ausschließlich für den eigenen Betrieb" vorgenommenen Tätigkeiten nimmt das Gesetz offenbar auf jene Abgrenzung Bezug, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, womit alle jene Tätigkeiten von der Anwendung des BUAG ausgeschlossen sind, die zur Befriedigung des Eigenbedarfes des Handelnden bzw. zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0122).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BUAG sind Mischbetriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, von der Anwendung des BUAG ausgenommen, wenn die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden. Ebenso ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 3, BUAG, dass Arbeiten, die "in Eigenregie" durchgeführt werden, im Grundsatz nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen, es sei denn, sie würden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds durchgeführt werden. Mit diesen "in Eigenregie" bzw. "ausschließlich für den eigenen Betrieb" vorgenommenen Tätigkeiten nimmt das Gesetz offenbar auf jene Abgrenzung Bezug, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, womit alle jene Tätigkeiten von der Anwendung des BUAG ausgeschlossen sind, die zur Befriedigung des Eigenbedarfes des Handelnden bzw. zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080069.L08

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten