Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BUAG §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/08/0070Rechtssatz
Die Ausführung von Hochbauten (§ 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) erfordert die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters und stellt somit eine Tätigkeit dar, die grundsätzlich zu dem von § 2 BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Bauwirtschaft gehört.Die Ausführung von Hochbauten (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) erfordert die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters und stellt somit eine Tätigkeit dar, die grundsätzlich zu dem von Paragraph 2, BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Bauwirtschaft gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080069.L05Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017