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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/08/0070Rechtssatz
Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG) Betriebe (Unternehmungen) iSd § 2 Abs. 1 und 2 geführt werden.Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) Betriebe (Unternehmungen) iSd Paragraph 2, Absatz eins und 2 geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080069.L03Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017