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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 2. September 2014, Zl. 2013/08/0107, ausgesprochen hat, setzt die Vorschreibung der Beiträge durch den Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs. 4 ASVG - wodurch es zu einem Hinausschieben der Fälligkeit kommt - eine ordnungsgemäße Meldung des Dienstnehmers durch den Beitragsschuldner voraus. Werden Meldepflichten verletzt, wie im vorliegenden Fall dadurch, dass weder eine Meldung erstattet noch die entsprechenden Beiträge im Lohnsummenverfahren entrichtet wurden, so tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 erster Halbsatz ASVG ein (vgl. das zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 58 Abs. 3 ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 111/1986, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 89/08/0331).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 2. September 2014, Zl. 2013/08/0107, ausgesprochen hat, setzt die Vorschreibung der Beiträge durch den Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ASVG - wodurch es zu einem Hinausschieben der Fälligkeit kommt - eine ordnungsgemäße Meldung des Dienstnehmers durch den Beitragsschuldner voraus. Werden Meldepflichten verletzt, wie im vorliegenden Fall dadurch, dass weder eine Meldung erstattet noch die entsprechenden Beiträge im Lohnsummenverfahren entrichtet wurden, so tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, erster Halbsatz ASVG ein vergleiche das zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 58, Absatz 3, ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1986,, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 89/08/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080135.X02Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015