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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0107 E 2. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594, mwN).Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080135.X01Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015