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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Für die Annahme einer Verweigerung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass nach der Aufforderung zur Vornahme der Messung ein längerer Zeitraum verstreicht, in dem der Aufgeforderte etwa auch den Rat seiner Rechtsvertreterin einholen könnte. Ebenso wenig ist die Behörde angehalten, mögliche Motive des Aufgeforderten für die Verweigerung der Messung zu ermitteln.Für die Annahme einer Verweigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass nach der Aufforderung zur Vornahme der Messung ein längerer Zeitraum verstreicht, in dem der Aufgeforderte etwa auch den Rat seiner Rechtsvertreterin einholen könnte. Ebenso wenig ist die Behörde angehalten, mögliche Motive des Aufgeforderten für die Verweigerung der Messung zu ermitteln.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020271.X01Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015