RS Vwgh 2015/6/10 Ra 2015/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56;
FSG 1997 §11 Abs3;
FSG 1997 §23 Abs3;

Rechtssatz

Strittig ist, ob der Revisionswerberin, deren in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2004 ausgestellte Lenkberechtigung 2014 abgelaufen und deren Antrag auf Umtausch derselben durch Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war, über ihren (neuerlichen, nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag eine Lenkberechtigung nur erteilt werden durfte, wenn sie auch die erfolgreiche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nachweist. Die Auffassungsunterschiede beziehen sich folglich auf das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, nämlich der fachlichen Befähigung. Während die Behörde die Auffassung vertritt, dass vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nicht abgesehen werden dürfe, ist die Revision der gegenteiligen Auffassung. Der Revision ist einzuräumen, dass das Beharren der Revisionswerberin auf ihrer Rechtsauffassung, wonach vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung abzusehen wäre, wegen § 11 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 dazu führt, dass sie die praktische Fahrprüfung, zu deren Ablegung sie bereit ist, nicht ablegen kann, weil sie dazu nicht zugelassen werden darf. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein abgesonderter Feststellungsbescheid über die strittige Rechtsfrage, nämlich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, zulässig wäre, weil der Revisionswerberin ohnehin ein Verfahren zur Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides (betreffend Erteilung der Lenkberechtigung) offenstand.Strittig ist, ob der Revisionswerberin, deren in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2004 ausgestellte Lenkberechtigung 2014 abgelaufen und deren Antrag auf Umtausch derselben durch Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war, über ihren (neuerlichen, nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag eine Lenkberechtigung nur erteilt werden durfte, wenn sie auch die erfolgreiche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nachweist. Die Auffassungsunterschiede beziehen sich folglich auf das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, nämlich der fachlichen Befähigung. Während die Behörde die Auffassung vertritt, dass vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nicht abgesehen werden dürfe, ist die Revision der gegenteiligen Auffassung. Der Revision ist einzuräumen, dass das Beharren der Revisionswerberin auf ihrer Rechtsauffassung, wonach vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung abzusehen wäre, wegen Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz FSG 1997 dazu führt, dass sie die praktische Fahrprüfung, zu deren Ablegung sie bereit ist, nicht ablegen kann, weil sie dazu nicht zugelassen werden darf. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein abgesonderter Feststellungsbescheid über die strittige Rechtsfrage, nämlich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, zulässig wäre, weil der Revisionswerberin ohnehin ein Verfahren zur Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides (betreffend Erteilung der Lenkberechtigung) offenstand.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110019.L01

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten