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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Strittig ist, ob der Revisionswerberin, deren in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2004 ausgestellte Lenkberechtigung 2014 abgelaufen und deren Antrag auf Umtausch derselben durch Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war, über ihren (neuerlichen, nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag eine Lenkberechtigung nur erteilt werden durfte, wenn sie auch die erfolgreiche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nachweist. Die Auffassungsunterschiede beziehen sich folglich auf das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, nämlich der fachlichen Befähigung. Während die Behörde die Auffassung vertritt, dass vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nicht abgesehen werden dürfe, ist die Revision der gegenteiligen Auffassung. Der Revision ist einzuräumen, dass das Beharren der Revisionswerberin auf ihrer Rechtsauffassung, wonach vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung abzusehen wäre, wegen § 11 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 dazu führt, dass sie die praktische Fahrprüfung, zu deren Ablegung sie bereit ist, nicht ablegen kann, weil sie dazu nicht zugelassen werden darf. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein abgesonderter Feststellungsbescheid über die strittige Rechtsfrage, nämlich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, zulässig wäre, weil der Revisionswerberin ohnehin ein Verfahren zur Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides (betreffend Erteilung der Lenkberechtigung) offenstand.Strittig ist, ob der Revisionswerberin, deren in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2004 ausgestellte Lenkberechtigung 2014 abgelaufen und deren Antrag auf Umtausch derselben durch Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war, über ihren (neuerlichen, nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag eine Lenkberechtigung nur erteilt werden durfte, wenn sie auch die erfolgreiche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nachweist. Die Auffassungsunterschiede beziehen sich folglich auf das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, nämlich der fachlichen Befähigung. Während die Behörde die Auffassung vertritt, dass vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nicht abgesehen werden dürfe, ist die Revision der gegenteiligen Auffassung. Der Revision ist einzuräumen, dass das Beharren der Revisionswerberin auf ihrer Rechtsauffassung, wonach vom Erfordernis der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung abzusehen wäre, wegen Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz FSG 1997 dazu führt, dass sie die praktische Fahrprüfung, zu deren Ablegung sie bereit ist, nicht ablegen kann, weil sie dazu nicht zugelassen werden darf. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein abgesonderter Feststellungsbescheid über die strittige Rechtsfrage, nämlich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung, zulässig wäre, weil der Revisionswerberin ohnehin ein Verfahren zur Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides (betreffend Erteilung der Lenkberechtigung) offenstand.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110019.L01Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017