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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/11/0006Rechtssatz
Bei Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, ist der Tatort iSd. § 27 Abs. 1 VStG dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (Hinweis E vom 19. Mai 1988, 88/08/0075) bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. z.B. das zum Preisauszeichnungsgesetz ergangene E vom 21. Dezember 1998, 98/17/0052, mwN.). Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens (Hinweis E vom 21. November 1984, 81/11/0077), genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (Hinweis E vom 25. April 1990, 88/08/0143). Es kommt daher in einem Fall, in dem das nach außen vertretungsbefugte Organ des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung gezogen wird, nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes) (Hinweis E vom 26. März 1987, 87/08/0031). Auch der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung derartiger Übertretungen nach dem AZG im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG nichts (Hinweis E vom 21. Jänner 1988, 87/08/0027, mwN.).Bei Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, ist der Tatort iSd. Paragraph 27, Absatz eins, VStG dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (Hinweis E vom 19. Mai 1988, 88/08/0075) bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen vergleiche z.B. das zum Preisauszeichnungsgesetz ergangene E vom 21. Dezember 1998, 98/17/0052, mwN.). Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens (Hinweis E vom 21. November 1984, 81/11/0077), genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (Hinweis E vom 25. April 1990, 88/08/0143). Es kommt daher in einem Fall, in dem das nach außen vertretungsbefugte Organ des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung gezogen wird, nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes) (Hinweis E vom 26. März 1987, 87/08/0031). Auch der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung derartiger Übertretungen nach dem AZG im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VStG nichts (Hinweis E vom 21. Jänner 1988, 87/08/0027, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110005.L01Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015