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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Hat der Bf aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, ist sein Recht auf Befreiung nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung jedenfalls zu bejahen (Hinweis E vom 26. April 2013, 2010/11/0014). Die Behörde macht zwar dagegen geltend, eine ASVG-Pension könne niemals zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds führen, weil sie - als "erste Säule" der Vorsorge - ein Basiseinkommen bilde, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hingegen eine Zusatzpension ("zweite Säule" - betriebliche Vorsorge) darstelle. Da die Leistungen des Wohlfahrtsfonds als Zusatzversorgung zu den Ansprüchen nach ASVG (bzw. GSVG oder FSVG) konzipiert seien, könnten nur dann "gleichwertige" Ansprüche bestehen, wenn zu den "Basisansprüchen" eine weitere Versorgung trete. Der VwGH sieht sich aber nicht veranlasst, von seinem im erwähnten Vorerkenntnis gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. In diesem wurde ausgeführt, dass unter Rückgriff auf Regelungen in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Ausnahme von der Versicherungspflicht vom Bestehen einer gleichwertigen Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus einem anderen Titel abhängig gemacht wird, das in § 5 ASVG normierte Verständnis der Gleichwertigkeit auch dem § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legen ist, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine von der Bestimmung des § 5 ASVG abweichende Regelung getroffen hätte.Hat der Bf aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, ist sein Recht auf Befreiung nach Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung jedenfalls zu bejahen (Hinweis E vom 26. April 2013, 2010/11/0014). Die Behörde macht zwar dagegen geltend, eine ASVG-Pension könne niemals zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds führen, weil sie - als "erste Säule" der Vorsorge - ein Basiseinkommen bilde, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hingegen eine Zusatzpension ("zweite Säule" - betriebliche Vorsorge) darstelle. Da die Leistungen des Wohlfahrtsfonds als Zusatzversorgung zu den Ansprüchen nach ASVG (bzw. GSVG oder FSVG) konzipiert seien, könnten nur dann "gleichwertige" Ansprüche bestehen, wenn zu den "Basisansprüchen" eine weitere Versorgung trete. Der VwGH sieht sich aber nicht veranlasst, von seinem im erwähnten Vorerkenntnis gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. In diesem wurde ausgeführt, dass unter Rückgriff auf Regelungen in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Ausnahme von der Versicherungspflicht vom Bestehen einer gleichwertigen Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus einem anderen Titel abhängig gemacht wird, das in Paragraph 5, ASVG normierte Verständnis der Gleichwertigkeit auch dem Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legen ist, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine von der Bestimmung des Paragraph 5, ASVG abweichende Regelung getroffen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110156.X01Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015