RS Vwgh 2015/6/10 2012/11/0211

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Veröffentlicht am 10.06.2015
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §44 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0210 E 8. Juli 2015

Rechtssatz

Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist gemäß 44 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für die Beurkundung eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zuständig. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist somit "Genehmigungsberechtigter" iSd § 18 Abs. 3 AVG, sodass es in seine Zuständigkeit fällt, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses gefasste schriftliche Erledigung (nach der letztzitierten Gesetzesstelle) "mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Beschluss des Verwaltungsausschusses betreffend die Befreiung der Bfin von der Beitragspflicht nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beurkundet: Zwar wird am Ende der schriftlichen Erledigung der Name des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds "Univ. Prof. Dr. M G e. h." (ausschließlich in gedruckter Schrift) wiedergegeben, die tatsächliche Unterfertigung dieser Erledigung mit eigenhändigem Schriftzug erfolgte jedoch unstrittig durch Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds). Die Unterfertigung der Erledigung (und somit Beurkundung des Beschlusses des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss) durch eine andere Person als durch den (gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung dazu berufenen) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds führt gegenständlich dazu, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, zumal der Fehler der Unterfertigung durch eine dafür nicht zuständige Person (Mag. P) schon aus der Erledigung aufgrund des Namensunterschiedes ersichtlich war (vgl. zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung in einem solchen Fall den B vom 21. Oktober 1993, 93/09/0166, mwN).Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist gemäß 44 Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für die Beurkundung eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zuständig. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist somit "Genehmigungsberechtigter" iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG, sodass es in seine Zuständigkeit fällt, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses gefasste schriftliche Erledigung (nach der letztzitierten Gesetzesstelle) "mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Beschluss des Verwaltungsausschusses betreffend die Befreiung der Bfin von der Beitragspflicht nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beurkundet: Zwar wird am Ende der schriftlichen Erledigung der Name des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds "Univ. Prof. Dr. M G e. h." (ausschließlich in gedruckter Schrift) wiedergegeben, die tatsächliche Unterfertigung dieser Erledigung mit eigenhändigem Schriftzug erfolgte jedoch unstrittig durch Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds). Die Unterfertigung der Erledigung (und somit Beurkundung des Beschlusses des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss) durch eine andere Person als durch den (gemäß Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung dazu berufenen) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds führt gegenständlich dazu, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, zumal der Fehler der Unterfertigung durch eine dafür nicht zuständige Person (Mag. P) schon aus der Erledigung aufgrund des Namensunterschiedes ersichtlich war vergleiche zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung in einem solchen Fall den B vom 21. Oktober 1993, 93/09/0166, mwN).

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110211.X03

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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