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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §113;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0210 E 8. Juli 2015Rechtssatz
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist gemäß 44 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für die Beurkundung eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zuständig. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist somit "Genehmigungsberechtigter" iSd § 18 Abs. 3 AVG, sodass es in seine Zuständigkeit fällt, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses gefasste schriftliche Erledigung (nach der letztzitierten Gesetzesstelle) "mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Beschluss des Verwaltungsausschusses betreffend die Befreiung der Bfin von der Beitragspflicht nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beurkundet: Zwar wird am Ende der schriftlichen Erledigung der Name des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds "Univ. Prof. Dr. M G e. h." (ausschließlich in gedruckter Schrift) wiedergegeben, die tatsächliche Unterfertigung dieser Erledigung mit eigenhändigem Schriftzug erfolgte jedoch unstrittig durch Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds). Die Unterfertigung der Erledigung (und somit Beurkundung des Beschlusses des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss) durch eine andere Person als durch den (gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung dazu berufenen) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds führt gegenständlich dazu, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, zumal der Fehler der Unterfertigung durch eine dafür nicht zuständige Person (Mag. P) schon aus der Erledigung aufgrund des Namensunterschiedes ersichtlich war (vgl. zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung in einem solchen Fall den B vom 21. Oktober 1993, 93/09/0166, mwN).Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist gemäß 44 Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für die Beurkundung eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zuständig. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist somit "Genehmigungsberechtigter" iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG, sodass es in seine Zuständigkeit fällt, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses gefasste schriftliche Erledigung (nach der letztzitierten Gesetzesstelle) "mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Beschluss des Verwaltungsausschusses betreffend die Befreiung der Bfin von der Beitragspflicht nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beurkundet: Zwar wird am Ende der schriftlichen Erledigung der Name des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds "Univ. Prof. Dr. M G e. h." (ausschließlich in gedruckter Schrift) wiedergegeben, die tatsächliche Unterfertigung dieser Erledigung mit eigenhändigem Schriftzug erfolgte jedoch unstrittig durch Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds). Die Unterfertigung der Erledigung (und somit Beurkundung des Beschlusses des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss) durch eine andere Person als durch den (gemäß Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung dazu berufenen) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds führt gegenständlich dazu, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, zumal der Fehler der Unterfertigung durch eine dafür nicht zuständige Person (Mag. P) schon aus der Erledigung aufgrund des Namensunterschiedes ersichtlich war vergleiche zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung in einem solchen Fall den B vom 21. Oktober 1993, 93/09/0166, mwN).
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110211.X03Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015