RS Vwgh 2015/6/10 2012/11/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2015
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §44 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §44 Abs2;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0210 E 8. Juli 2015

Rechtssatz

Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich nicht um eine administrative Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, mit Verweis auf das E vom 11. März 1983, 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Bei dieser Rechtslage kommt der in der Sitzung des Verwaltungsausschusses beschlossenen "Ermächtigung" des Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds), Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen und intern zu erledigen, keine rechtswirksame Bedeutung zu.Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich nicht um eine administrative Tätigkeit im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, mit Verweis auf das E vom 11. März 1983, 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Bei dieser Rechtslage kommt der in der Sitzung des Verwaltungsausschusses beschlossenen "Ermächtigung" des Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds), Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen und intern zu erledigen, keine rechtswirksame Bedeutung zu.

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110211.X02

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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