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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §113;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0210 E 8. Juli 2015Rechtssatz
Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich nicht um eine administrative Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, mit Verweis auf das E vom 11. März 1983, 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Bei dieser Rechtslage kommt der in der Sitzung des Verwaltungsausschusses beschlossenen "Ermächtigung" des Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds), Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen und intern zu erledigen, keine rechtswirksame Bedeutung zu.Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich nicht um eine administrative Tätigkeit im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, mit Verweis auf das E vom 11. März 1983, 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Bei dieser Rechtslage kommt der in der Sitzung des Verwaltungsausschusses beschlossenen "Ermächtigung" des Mag. P (dem die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds), Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen und intern zu erledigen, keine rechtswirksame Bedeutung zu.
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110211.X02Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015