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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0210 E 8. Juli 2015Rechtssatz
Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: "Genehmigung der Erledigung") zu unterscheiden. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind schriftliche Erledigungen "vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften.Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: "Genehmigung der Erledigung") zu unterscheiden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, sind schriftliche Erledigungen "vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften.
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110211.X01Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015