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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer GmbH, als unbegründet abgewiesen und die gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m. den §§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe bestätigt. Der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund (bzw. Gewerbeausschlussgrund) belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte hat, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer GmbH, als unbegründet abgewiesen und die gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 i.V.m. den Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe bestätigt. Der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund (bzw. Gewerbeausschlussgrund) belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte hat, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040047.L01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024