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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auf "die Länderfeststellungen" stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers überhaupt nicht enthält. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Verwaltungsgericht fallbezogen auf die im verwaltungsbehördlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen hätte verweisen dürfen (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085). Im gegenständlichen Fall wird nämlich schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen. Damit wird es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise der nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190036.L02Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018