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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Mit der Einführung des BMVG wurde § 67 Abs. 6 EStG 1988 ein letzter Satz angefügt, wonach dessen Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen nur für Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse bestehen. Dieser Satz soll nach den Materialien (Hinweis 1131 BlgNR 21. GP, 67) bewirken, dass bei Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird ("neue Dienstverhältnisse"), der bisherige Inhalt des § 67 Abs. 6 EStG 1988 gänzlich unanwendbar ist (vgl. auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 67 Abs. 6 Tz 19; Doralt, EStG14, § 67 Tz 62/2; Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 67 Rz 23).Mit der Einführung des BMVG wurde Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 ein letzter Satz angefügt, wonach dessen Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen nur für Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse bestehen. Dieser Satz soll nach den Materialien (Hinweis 1131 BlgNR 21. GP, 67) bewirken, dass bei Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird ("neue Dienstverhältnisse"), der bisherige Inhalt des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 gänzlich unanwendbar ist vergleiche auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 67, Absatz 6, Tz 19; Doralt, EStG14, Paragraph 67, Tz 62/2; Jakom/Lenneis, EStG, 2014, Paragraph 67, Rz 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130086.X01Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015