Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN, sowie in diesem Sinne ebenfalls das Erkenntnis vom 26. April 2012, 2009/15/0088).Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN, sowie in diesem Sinne ebenfalls das Erkenntnis vom 26. April 2012, 2009/15/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130048.X02Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018