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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 90/08/0022 B 31. Oktober 1990 RS 2 (hier Antragsteller statt Beschwerdeführer; Nichtstattgebung - Übertretung der GewO 1994)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG -
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040042.L01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016