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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0128 E 17. Juni 1987 RS 3Stammrechtssatz
Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020103.J02Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015