RS Vwgh 2015/6/19 Ra 2015/03/0036

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Veröffentlicht am 19.06.2015
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1938 §21 Abs4;
WaffG 1996 §21 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Ausstellung des Waffenpasses zu Gunsten des Revisionswerbers im Jahr 2005 (als Hauptinhalt dieses Bescheides) ist der Beschränkungsvermerk "Die Berechtigung zum Führen einer Genehmigungspflichtigen Schusswaffe gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Ausstellungsbescheid (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden, zumal dem Revisionswerber der Waffenpass ohne diesen Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG 1996 nicht erteilt worden wäre (Hinweis E vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156); beide Bescheid-Elemente sind damit gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (Hinweis B vom 26. Juni 2009, 2008/02/0413). Da die mit dem Bescheid über die Ausstellung des Waffenpasses "entschiedene Sache" nicht über den mit dem Beschränkungsvermerk normierten Umfang hinausreicht, stellt der Antrag auf Aufhebung des Beschränkungsvermerks entgegen der Revision ein Ansuchen dar, das das Aufrollen der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache insgesamt bezweckt (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2004/10/0188).Mit der Ausstellung des Waffenpasses zu Gunsten des Revisionswerbers im Jahr 2005 (als Hauptinhalt dieses Bescheides) ist der Beschränkungsvermerk "Die Berechtigung zum Führen einer Genehmigungspflichtigen Schusswaffe gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Ausstellungsbescheid (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden, zumal dem Revisionswerber der Waffenpass ohne diesen Beschränkungsvermerk iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996 nicht erteilt worden wäre (Hinweis E vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156); beide Bescheid-Elemente sind damit gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (Hinweis B vom 26. Juni 2009, 2008/02/0413). Da die mit dem Bescheid über die Ausstellung des Waffenpasses "entschiedene Sache" nicht über den mit dem Beschränkungsvermerk normierten Umfang hinausreicht, stellt der Antrag auf Aufhebung des Beschränkungsvermerks entgegen der Revision ein Ansuchen dar, das das Aufrollen der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache insgesamt bezweckt (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2004/10/0188).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030036.L02

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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