RS Vwgh 2015/6/19 Ra 2015/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0035 E 19. Dezember 2006 VwSlg 17087 A/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur (Näheres im Erkenntnis) kann auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden: Es reicht nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030027.L01

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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