RS Vwgh 2015/6/22 2015/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2015
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Index

E3L E15101000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/04/0040 B 16. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B 16. April 2015

Rechtssatz

Die Bfin gehörte im vorliegenden Fall der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllte "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" im Sinne dieser Richtlinie. Die Bfin hatte nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides (vgl. auch die Ausführungen des EuGH zur fehlenden Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit dieser Nachbarn nach UVP-G 2000 in Rn. 42 und 43 des Urteils vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber"). Dieser UVP-Feststellungsbescheid kam ihr erst nachträglich zur Kenntnis und wurde ihr (mangels Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) nicht zugestellt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in diesem Fall "das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat." (Tenor des Urteils "Gruber"). Somit ist entgegen der bisherigen (im hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040-7), V.1.1. wiedergegebenen) hg. Rechtsprechung davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH im zititerten Urteil "Gruber" und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (Hinweis E vom 24. April 2013, 2011/17/0156, mwN).Die Bfin gehörte im vorliegenden Fall der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllte "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" im Sinne dieser Richtlinie. Die Bfin hatte nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides vergleiche auch die Ausführungen des EuGH zur fehlenden Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit dieser Nachbarn nach UVP-G 2000 in Rn. 42 und 43 des Urteils vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber"). Dieser UVP-Feststellungsbescheid kam ihr erst nachträglich zur Kenntnis und wurde ihr (mangels Parteistellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) nicht zugestellt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in diesem Fall "das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat." (Tenor des Urteils "Gruber"). Somit ist entgegen der bisherigen (im hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040-7), römisch fünf.1.1. wiedergegebenen) hg. Rechtsprechung davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH im zititerten Urteil "Gruber" und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (Hinweis E vom 24. April 2013, 2011/17/0156, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2015040002.X09

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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