Index
E3L E15101000Norm
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/04/0040 B 16. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B 16. April 2015Rechtssatz
Die Bfin gehörte im vorliegenden Fall der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllte "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" im Sinne dieser Richtlinie. Die Bfin hatte nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides (vgl. auch die Ausführungen des EuGH zur fehlenden Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit dieser Nachbarn nach UVP-G 2000 in Rn. 42 und 43 des Urteils vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber"). Dieser UVP-Feststellungsbescheid kam ihr erst nachträglich zur Kenntnis und wurde ihr (mangels Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) nicht zugestellt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in diesem Fall "das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat." (Tenor des Urteils "Gruber"). Somit ist entgegen der bisherigen (im hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040-7), V.1.1. wiedergegebenen) hg. Rechtsprechung davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH im zititerten Urteil "Gruber" und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (Hinweis E vom 24. April 2013, 2011/17/0156, mwN).Die Bfin gehörte im vorliegenden Fall der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllte "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" im Sinne dieser Richtlinie. Die Bfin hatte nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides vergleiche auch die Ausführungen des EuGH zur fehlenden Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit dieser Nachbarn nach UVP-G 2000 in Rn. 42 und 43 des Urteils vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber"). Dieser UVP-Feststellungsbescheid kam ihr erst nachträglich zur Kenntnis und wurde ihr (mangels Parteistellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) nicht zugestellt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in diesem Fall "das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat." (Tenor des Urteils "Gruber"). Somit ist entgegen der bisherigen (im hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040-7), römisch fünf.1.1. wiedergegebenen) hg. Rechtsprechung davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH im zititerten Urteil "Gruber" und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (Hinweis E vom 24. April 2013, 2011/17/0156, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015040002.X09Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017