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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/04/0040 B 16. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B 16. April 2015Rechtssatz
Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (Hinweis E vom 16. Februar 2005, 2002/04/0191, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, jemand, der seine in der Nachbarschaft der gegenständlichen Betriebsanlage liegende Wohnung seit Jahren vermietet habe und nicht bewohne, könne nicht durch Lärm und Geruch gefährdet werden, nicht als rechtswidrig erkannt (Hinweis E vom 25. Februar 1997, 96/04/0239).Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (Hinweis E vom 16. Februar 2005, 2002/04/0191, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, jemand, der seine in der Nachbarschaft der gegenständlichen Betriebsanlage liegende Wohnung seit Jahren vermietet habe und nicht bewohne, könne nicht durch Lärm und Geruch gefährdet werden, nicht als rechtswidrig erkannt (Hinweis E vom 25. Februar 1997, 96/04/0239).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015040002.X07Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017