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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13;Rechtssatz
Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, sowie Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (Hinweis E 10. November 2009, 2008/22/0687). Der Anwendung von Art. 13 ARB 1/80 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 nicht erfüllen. Art. 13 ARB 1/80 soll vielmehr gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen (Hinweis E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057). Das VwG bejahte eine Aufenthaltsberechtigung des Fremden allein deswegen, weil er ordnungsgemäß beschäftigt und aufhältig gewesen sei und deshalb die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf ihn Anwendung finde. Das VwG hat jedoch nicht überprüft, ob er auch eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 - und damit ein Recht auf Aufenthalt - erworben hat. Durch den "automatischen" Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 hat das VwG die Rechtslage verkannt.Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, sowie Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (Hinweis E 10. November 2009, 2008/22/0687). Der Anwendung von Artikel 13, ARB 1/80 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 nicht erfüllen. Artikel 13, ARB 1/80 soll vielmehr gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 genießen (Hinweis E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057). Das VwG bejahte eine Aufenthaltsberechtigung des Fremden allein deswegen, weil er ordnungsgemäß beschäftigt und aufhältig gewesen sei und deshalb die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 auf ihn Anwendung finde. Das VwG hat jedoch nicht überprüft, ob er auch eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 - und damit ein Recht auf Aufenthalt - erworben hat. Durch den "automatischen" Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 hat das VwG die Rechtslage verkannt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220038.J02Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015