RS Vwgh 2015/6/23 Ra 2015/05/0037

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Veröffentlicht am 23.06.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (Hinweis Erkenntnisse vom 20. März 1972, 1812/71, vom 13. Dezember 1983, 83/05/0144, und vom 30. Juni 1992, 89/07/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050037.L01

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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