Index
E3L E19103010Norm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben in Marokko unter Strafe verboten sei und dass bei Bekanntwerden der Konversion mit "drastischen gesellschaftlichen Nachteilen" zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht selbst folgerte aus dieser Berichtslage, dass der Revisionswerber bei öffentlichem Bekanntwerden seiner Konversion in eine mit nicht unerheblichen Problemen behaftete Lebenssituation geraten könne. Auch aus den vom Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten geht hervor, dass Konvertiten in Marokko mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten und nicht offen ihre Religion ausüben und offiziell ihre religiöse Meinung kundtun dürften. Demnach hätte das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den drohenden strafrechtlichen Sanktionen sowie über die angenommenen "drastischen gesellschaftlichen Nachteile" des Revisionswerbers in Marokko zu treffen und weiters darzulegen gehabt, mit welchen "nicht unerheblichen Problemen" er bei öffentlichem Bekanntwerden seiner Konversion zu rechnen hätte. Davon ausgehend wären weiters nähere Erwägungen zur Frage anzustellen gewesen, ob die genannten (strafrechtlichen bzw. gegebenenfalls: gesellschaftlichen) Repressionen asylrelevante Intensität erreichen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010210.L03Im RIS seit
13.08.2015Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015