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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber nur zum Schein konvertiert sei. Zur Frage, welche Konsequenzen der Revisionswerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten habe, hat das Bundesverwaltungsgericht weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen. Dem angefochtenen Erkenntnis, das überhaupt keine Länderfeststellungen zur Situation von Konvertiten in Afghanistan enthält, lässt sich daher nicht entnehmen, dass eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens von staatlicher Seite oder von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010117.L02Im RIS seit
13.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018