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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zwar hat die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes und städtebaulicher Interessen auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2009/05/0066, mwN). Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, jeden Einzelfall anhand der Kriterien des § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu prüfen und auf den jeweiligen Standort einzugehen (Hinweis E vom 6. September 2011, 2009/05/0246).Zwar hat die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes und städtebaulicher Interessen auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2009/05/0066, mwN). Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, jeden Einzelfall anhand der Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu prüfen und auf den jeweiligen Standort einzugehen (Hinweis E vom 6. September 2011, 2009/05/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050051.X01Im RIS seit
14.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017