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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht im Rahmen einer Projektänderung während eines Baubewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, zwar neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderungen betreffend Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert wurde (Hinweis E vom 20. Juli 2004, 2003/05/0215, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050197.X03Im RIS seit
15.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015