RS Vwgh 2015/6/24 Ro 2014/09/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12b Z1 idF 2011/I/025;
AuslBG AnlC;
VwRallg;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der unter dem Abschnitt "Alter" in Anlage C zu § 12b Z. 1 AuslBG enthaltenen Formulierung geht hervor, dass bei einem Lebensalter des Ausländers von bis 30 Jahren 20 Punkte und einem Lebensalter zwischen 30 Jahren und 40 Jahren 15 Punkte für die für § 12b Z. 1 AuslBG maßgebliche Berechnung anzurechnen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "bis" in der deutschen Sprache die "Bezeichnung eines zeitlichen Endpunktes". Aus der Anlage C geht daher hervor, dass bis zu einem Lebensalter von 30 Jahren 20 Punkte und bei einem Lebensalter zwischen 30 und 40 Jahren 15 Punkte anzurechnen sind. Mit der Formulierung "bis 40 Jahre" wird sohin ein Endzeitpunkt jenes Zeitraumes von der Vollendung des 30. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres an bezeichnet, innerhalb dessen 15 Punkte im Sinne der angeführten Anlage C zu vergeben sind. Daraus geht auch hervor, dass mit Beendigung des 40. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt "Alter" nach der Anlage C keine Punkte anzurechnen sind.Aus dem Wortlaut der unter dem Abschnitt "Alter" in Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG enthaltenen Formulierung geht hervor, dass bei einem Lebensalter des Ausländers von bis 30 Jahren 20 Punkte und einem Lebensalter zwischen 30 Jahren und 40 Jahren 15 Punkte für die für Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG maßgebliche Berechnung anzurechnen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "bis" in der deutschen Sprache die "Bezeichnung eines zeitlichen Endpunktes". Aus der Anlage C geht daher hervor, dass bis zu einem Lebensalter von 30 Jahren 20 Punkte und bei einem Lebensalter zwischen 30 und 40 Jahren 15 Punkte anzurechnen sind. Mit der Formulierung "bis 40 Jahre" wird sohin ein Endzeitpunkt jenes Zeitraumes von der Vollendung des 30. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres an bezeichnet, innerhalb dessen 15 Punkte im Sinne der angeführten Anlage C zu vergeben sind. Daraus geht auch hervor, dass mit Beendigung des 40. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt "Alter" nach der Anlage C keine Punkte anzurechnen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090063.J01

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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