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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z1 idF 2011/I/025;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der unter dem Abschnitt "Alter" in Anlage C zu § 12b Z. 1 AuslBG enthaltenen Formulierung geht hervor, dass bei einem Lebensalter des Ausländers von bis 30 Jahren 20 Punkte und einem Lebensalter zwischen 30 Jahren und 40 Jahren 15 Punkte für die für § 12b Z. 1 AuslBG maßgebliche Berechnung anzurechnen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "bis" in der deutschen Sprache die "Bezeichnung eines zeitlichen Endpunktes". Aus der Anlage C geht daher hervor, dass bis zu einem Lebensalter von 30 Jahren 20 Punkte und bei einem Lebensalter zwischen 30 und 40 Jahren 15 Punkte anzurechnen sind. Mit der Formulierung "bis 40 Jahre" wird sohin ein Endzeitpunkt jenes Zeitraumes von der Vollendung des 30. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres an bezeichnet, innerhalb dessen 15 Punkte im Sinne der angeführten Anlage C zu vergeben sind. Daraus geht auch hervor, dass mit Beendigung des 40. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt "Alter" nach der Anlage C keine Punkte anzurechnen sind.Aus dem Wortlaut der unter dem Abschnitt "Alter" in Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG enthaltenen Formulierung geht hervor, dass bei einem Lebensalter des Ausländers von bis 30 Jahren 20 Punkte und einem Lebensalter zwischen 30 Jahren und 40 Jahren 15 Punkte für die für Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG maßgebliche Berechnung anzurechnen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "bis" in der deutschen Sprache die "Bezeichnung eines zeitlichen Endpunktes". Aus der Anlage C geht daher hervor, dass bis zu einem Lebensalter von 30 Jahren 20 Punkte und bei einem Lebensalter zwischen 30 und 40 Jahren 15 Punkte anzurechnen sind. Mit der Formulierung "bis 40 Jahre" wird sohin ein Endzeitpunkt jenes Zeitraumes von der Vollendung des 30. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres an bezeichnet, innerhalb dessen 15 Punkte im Sinne der angeführten Anlage C zu vergeben sind. Daraus geht auch hervor, dass mit Beendigung des 40. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt "Alter" nach der Anlage C keine Punkte anzurechnen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090063.J01Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016