TE Vwgh Beschluss 1993/4/29 93/06/0011

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des R in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den wegen der Fertigungsklausel dem LH von Tirol zugerechneten Bescheid der Tir LReg vom 30.11.1992, Zl. IIb1-L-1067a/50-1992, betreffend Ersatz der Vertretungskosten in einem Enteignungsverfahren (mP: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der sowohl mit der zu Zl. 93/06/0011 protokollierten Beschwerde als auch mit der zu Zl. 93/06/0012 protokollierten Beschwerde angefochtene Bescheid vom 30. November 1992 des Inhaltes, daß die TIROLER LANDESREGIERUNG über einen Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf dauernde und lastenfreie Enteignung entschieden hat, trägt die Fertigungsklausel "Für den LANDESHAUPTMANN". Aus diesem Grund erhob der Beschwerdeführer zwei selbständige Beschwerden gegen denselben Bescheid und zwar die zu Zl. 93/06/0011 protokollierte gegen den Landeshauptmann von Tirol, die zu Zl. 93/06/0012 protokollierte gegen die Tiroler Landesregierung.

Mit Schreiben vom 11. März 1993 gab die Tiroler Landesregierung bekannt, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen der Tiroler Landesregierung handle; die Fertigung "Für den Landeshauptmann" sei aus Versehen erfolgt. Wenn es sich dabei auch nicht um eine formale Berichtigung des angefochtenen Bescheides handelt, ist damit klargestellt, daß lediglich die Fertigungsklausel unrichtig den Landeshauptmann als Urheber des Bescheides bezeichnet.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen wollte, daß ihm von vornherein nicht klar sein mußte, in welchem Zuständigkeitsbereich der Bescheid ergangen ist, änderte dies nichts daran, daß er lediglich EINE Beschwerde gegen denselben Bescheid erheben kann, wobei es ihm freisteht, vorsichtshalber beide in Betracht kommenden Behörden als belangte Behörde zu bezeichnen (vgl. das Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0226). Eine zweifache Anfechtung desselben Bescheides sehen jedoch Gesetz und Verfassung nicht vor. Vielmehr ist durch Einbringung einer Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert, die zweite Beschwerde daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen. Da die beiden Beschwerden gleichzeitig eingebracht wurden, wird die zu Zl. 93/06/0012 protokollierte Beschwerde, die gegen die richtige belangte Behörde gerichtet ist, meritorisch behandelt werden, die vorliegende zu Zl. 93/06/0011 protokollierte Beschwerde hingegen als unzulässig zurückgewiesen.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060011.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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