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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Dem später eingebrachten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Rodungsbewilligung unter Vorschreibung bestimmter "gewünschter" Auflagen kommt eine andere Qualität zu als dem davor eingebrachten Antrag auf Verlängerung der ursprünglich bloß befristet erteilten Rodungsbewilligung. Der spätere Antrag ist als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Da mit dem angefochtenen Erkenntnis lediglich der als zurückgezogen geltende, Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, konnte die revisionswerbende Partei dadurch - auch in Hinblick auf ihren noch offenen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Rodungsbewilligung - nicht in Rechten verletzt werden. Durch das angefochtene Erkenntnis ist die revisionswerbende Partei somit nicht beschwert, sodass die vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023).Dem später eingebrachten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Rodungsbewilligung unter Vorschreibung bestimmter "gewünschter" Auflagen kommt eine andere Qualität zu als dem davor eingebrachten Antrag auf Verlängerung der ursprünglich bloß befristet erteilten Rodungsbewilligung. Der spätere Antrag ist als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Da mit dem angefochtenen Erkenntnis lediglich der als zurückgezogen geltende, Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, konnte die revisionswerbende Partei dadurch - auch in Hinblick auf ihren noch offenen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Rodungsbewilligung - nicht in Rechten verletzt werden. Durch das angefochtene Erkenntnis ist die revisionswerbende Partei somit nicht beschwert, sodass die vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100043.L01Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015