RS Vwgh 2015/6/24 Ra 2015/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung gemäß § 50 Abs. 4 GSpG 1989 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört. Den Beschuldigten trifft die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. § 50 Abs. 4 GSpG 1989 sieht unzweifelhaft eine Auskunftsverpflichtung vor. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner dem Gesetzeswortlaut widersprechenden Rechtsmeinung, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Beschuldigten ausgegangen ist (vgl. E 30. Mai 2011, 2008/09/0145). Auf Belehrungen durch amtliche Organe über die Strafbarkeit der Unterlassung der Mitwirkung des Beschuldigten während der Kontrolle und nach der Tatbegehung kommt es daher nicht an. Solche Belehrungen sind nach § 50 Abs. 4 GSpG 1989 auch nicht vorgesehen.Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört. Den Beschuldigten trifft die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 sieht unzweifelhaft eine Auskunftsverpflichtung vor. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner dem Gesetzeswortlaut widersprechenden Rechtsmeinung, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Beschuldigten ausgegangen ist vergleiche E 30. Mai 2011, 2008/09/0145). Auf Belehrungen durch amtliche Organe über die Strafbarkeit der Unterlassung der Mitwirkung des Beschuldigten während der Kontrolle und nach der Tatbegehung kommt es daher nicht an. Solche Belehrungen sind nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 auch nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090047.L01

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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