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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z2;Rechtssatz
Ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems ist nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen (vgl. E 29. Jänner 2010, 2004/10/0227). Auf die inhaltliche Wertung eines solchen Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an.Ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems ist nicht mit einem der in Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG genannten Studien gleichzusetzen vergleiche E 29. Jänner 2010, 2004/10/0227). Auf die inhaltliche Wertung eines solchen Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090040.L01Im RIS seit
17.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015