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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §115;Rechtssatz
Das VwG hat zwar seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nachkommen wollen, dabei aber außer Acht gelassen, dass es zur Beurteilung des Fehlverhaltens des Beamten einerseits Feststellungen, welche einzelne Arbeitsschritte zur Abrechnung im Computersystem (bzw. allenfalls auch daneben) bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise durchzuführen gewesen wären, inwieweit dazu allenfalls vom Computersystem (zB durch vorgeschlagene Felder/Erledigungsarten) Hilfestellungen bestanden und ob bzw. in welcher Form eine Einbindung anderer Mitarbeiter notwendig gewesen wäre bzw. diesen allenfalls auch Prüfpflichten zugekommen wären, bedarf. Andererseits wäre dem gegenüber das konkrete Verhalten des Beamten, also welche einzelne Schritte er vorgenommen bzw. unterlassen hat, festzustellen gewesen. Ebenso hätte das VwG zur Prüfung des disziplinären Vorwurfes bei meritorischer Entscheidung die konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen ergänzend ermitteln und festzustellen gehabt. Insbesondere wenn sich das VwG zur Begründung seines von der erstbehördlichen Entscheidung abweichenden Ergebnisses auf das "einmalige Übersehen" bei der Computerabrechnung stützt, muss der Ablauf und die Folgehandlungen bzw. -unterlassungen detailliert festgestellt werden, um die Schwere der Fehlhandlung beurteilen und deren allfällige Entschuldbarkeit rechtfertigen zu können. Indem das VwG dies verkannte und ohne Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts und ohne dessen Ergänzung nach Durchführung einer Verhandlung (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009) in der Sache selbst entschieden hat, hat es die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.Das VwG hat zwar seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nachkommen wollen, dabei aber außer Acht gelassen, dass es zur Beurteilung des Fehlverhaltens des Beamten einerseits Feststellungen, welche einzelne Arbeitsschritte zur Abrechnung im Computersystem (bzw. allenfalls auch daneben) bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise durchzuführen gewesen wären, inwieweit dazu allenfalls vom Computersystem (zB durch vorgeschlagene Felder/Erledigungsarten) Hilfestellungen bestanden und ob bzw. in welcher Form eine Einbindung anderer Mitarbeiter notwendig gewesen wäre bzw. diesen allenfalls auch Prüfpflichten zugekommen wären, bedarf. Andererseits wäre dem gegenüber das konkrete Verhalten des Beamten, also welche einzelne Schritte er vorgenommen bzw. unterlassen hat, festzustellen gewesen. Ebenso hätte das VwG zur Prüfung des disziplinären Vorwurfes bei meritorischer Entscheidung die konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen ergänzend ermitteln und festzustellen gehabt. Insbesondere wenn sich das VwG zur Begründung seines von der erstbehördlichen Entscheidung abweichenden Ergebnisses auf das "einmalige Übersehen" bei der Computerabrechnung stützt, muss der Ablauf und die Folgehandlungen bzw. -unterlassungen detailliert festgestellt werden, um die Schwere der Fehlhandlung beurteilen und deren allfällige Entschuldbarkeit rechtfertigen zu können. Indem das VwG dies verkannte und ohne Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts und ohne dessen Ergänzung nach Durchführung einer Verhandlung vergleiche E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009) in der Sache selbst entschieden hat, hat es die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090019.L03Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015