RS Vwgh 2015/6/24 Ra 2015/09/0019

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat zwar seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nachkommen wollen, dabei aber außer Acht gelassen, dass es zur Beurteilung des Fehlverhaltens des Beamten einerseits Feststellungen, welche einzelne Arbeitsschritte zur Abrechnung im Computersystem (bzw. allenfalls auch daneben) bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise durchzuführen gewesen wären, inwieweit dazu allenfalls vom Computersystem (zB durch vorgeschlagene Felder/Erledigungsarten) Hilfestellungen bestanden und ob bzw. in welcher Form eine Einbindung anderer Mitarbeiter notwendig gewesen wäre bzw. diesen allenfalls auch Prüfpflichten zugekommen wären, bedarf. Andererseits wäre dem gegenüber das konkrete Verhalten des Beamten, also welche einzelne Schritte er vorgenommen bzw. unterlassen hat, festzustellen gewesen. Ebenso hätte das VwG zur Prüfung des disziplinären Vorwurfes bei meritorischer Entscheidung die konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen ergänzend ermitteln und festzustellen gehabt. Insbesondere wenn sich das VwG zur Begründung seines von der erstbehördlichen Entscheidung abweichenden Ergebnisses auf das "einmalige Übersehen" bei der Computerabrechnung stützt, muss der Ablauf und die Folgehandlungen bzw. -unterlassungen detailliert festgestellt werden, um die Schwere der Fehlhandlung beurteilen und deren allfällige Entschuldbarkeit rechtfertigen zu können. Indem das VwG dies verkannte und ohne Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts und ohne dessen Ergänzung nach Durchführung einer Verhandlung (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009) in der Sache selbst entschieden hat, hat es die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.Das VwG hat zwar seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nachkommen wollen, dabei aber außer Acht gelassen, dass es zur Beurteilung des Fehlverhaltens des Beamten einerseits Feststellungen, welche einzelne Arbeitsschritte zur Abrechnung im Computersystem (bzw. allenfalls auch daneben) bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise durchzuführen gewesen wären, inwieweit dazu allenfalls vom Computersystem (zB durch vorgeschlagene Felder/Erledigungsarten) Hilfestellungen bestanden und ob bzw. in welcher Form eine Einbindung anderer Mitarbeiter notwendig gewesen wäre bzw. diesen allenfalls auch Prüfpflichten zugekommen wären, bedarf. Andererseits wäre dem gegenüber das konkrete Verhalten des Beamten, also welche einzelne Schritte er vorgenommen bzw. unterlassen hat, festzustellen gewesen. Ebenso hätte das VwG zur Prüfung des disziplinären Vorwurfes bei meritorischer Entscheidung die konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen ergänzend ermitteln und festzustellen gehabt. Insbesondere wenn sich das VwG zur Begründung seines von der erstbehördlichen Entscheidung abweichenden Ergebnisses auf das "einmalige Übersehen" bei der Computerabrechnung stützt, muss der Ablauf und die Folgehandlungen bzw. -unterlassungen detailliert festgestellt werden, um die Schwere der Fehlhandlung beurteilen und deren allfällige Entschuldbarkeit rechtfertigen zu können. Indem das VwG dies verkannte und ohne Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts und ohne dessen Ergänzung nach Durchführung einer Verhandlung vergleiche E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009) in der Sache selbst entschieden hat, hat es die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090019.L03

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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