Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0011 E 24. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 16, RV 2009 BlgNR 24. GP 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den §§ 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. Urteil OGH 19. September 1984, 1 Ob 660/84; Urteil OGH 12. April 2007, 2 Ob 227/05; E 20. November 2014, Ra 2014/07/0052).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 16, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den Paragraphen 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche Urteil OGH 19. September 1984, 1 Ob 660/84; Urteil OGH 12. April 2007, 2 Ob 227/05; E 20. November 2014, Ra 2014/07/0052).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090019.L02Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015