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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §46;Rechtssatz
Weder der bloß einseitig erklärte Verzicht auf eine Leitungsfunktion (vgl. E 23. April 2013, 2012/09/0072) ist geeignet, eine Suspendierung abzuwenden, noch wurde durch die Verwertung des Berichts der Internen Revision das Parteiengehör des Beamten verletzt. Der Disziplinarvorgesetzte ist zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 42 Slbg LBG 1987 iVm § 46 AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (vgl. E 26. Juni 2003, 2002/09/0197).Weder der bloß einseitig erklärte Verzicht auf eine Leitungsfunktion vergleiche E 23. April 2013, 2012/09/0072) ist geeignet, eine Suspendierung abzuwenden, noch wurde durch die Verwertung des Berichts der Internen Revision das Parteiengehör des Beamten verletzt. Der Disziplinarvorgesetzte ist zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 42, Slbg LBG 1987 in Verbindung mit Paragraph 46, AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere vergleiche E 26. Juni 2003, 2002/09/0197).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090012.L03Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015