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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0040 E 19. März 2014 RS 2Stammrechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z. 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus (Hinweis E 16. Juni 2000, 96/21/0737), das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein.Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus (Hinweis E 16. Juni 2000, 96/21/0737), das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein.
Schlagworte
Mängel im Spruch Spruch und Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090012.L02Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015