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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/09/0015 B 9. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Wird die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (vgl. B 24. April 2014, Ro 2014/09/0044).Wird die Revision nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers vergleiche B 24. April 2014, Ro 2014/09/0044).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090005.L01Im RIS seit
17.08.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016