RS Vwgh 2015/6/24 Ra 2015/04/0045

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGVG 2014 §27;

Rechtssatz

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mit Verweis auf das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag des Revisionswerbers von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mit Verweis auf das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag des Revisionswerbers von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040045.L01

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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