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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mit Verweis auf das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag des Revisionswerbers von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mit Verweis auf das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag des Revisionswerbers von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040045.L01Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015