RS Vwgh 2015/6/24 Ra 2015/04/0019

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre des Aktenkonvoluts, ist es nicht ersichtlich, warum - die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorausgesetzt - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Mit einem Zurückschicken der Verfahrensakten an die Verwaltungsbehörde wird dem Ziel der Verfahrensökonomie nicht entsprochen. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten vollständig verfügen sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG geboten ist.Beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre des Aktenkonvoluts, ist es nicht ersichtlich, warum - die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorausgesetzt - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Mit einem Zurückschicken der Verfahrensakten an die Verwaltungsbehörde wird dem Ziel der Verfahrensökonomie nicht entsprochen. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten vollständig verfügen sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L05

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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