Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde". Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das VwG (vgl. B 27. November 2014, Fr 2014/03/0001).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde". Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das VwG vergleiche B 27. November 2014, Fr 2014/03/0001).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015100005.F01Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015