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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1017;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/10/0113 E 18. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100126.X04Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015