RS Vwgh 2015/6/24 2013/04/0113

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Gewerbsmäßigkeit einer im Rahmen eines Krankenhauses betriebenen Cafeteria (unter anderem) darauf abgestellt, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt. Dies sei nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2010/04/0013, zu § 1 Abs. 3 GewO 1994, mwN). Auch das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes, auf das § 1 Abs. 6 GewO 1994 betreffend die Ertragsabsicht bei Tätigkeiten von Vereinen ausdrücklich abstellt, sowie der Umstand, ob die Tätigkeit einem gesonderten Kundenkreis angeboten wird, ist im Rahmen dieser wirtschaftlichen Momente für die Frage, ob eine Tätigkeit vorliegt, deren Gewerbsmäßigkeit isoliert zu beurteilen ist, zu berücksichtigen. Damit kann für die Beurteilung der Frage, wann eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit vorliegt (hier die angebotene Beherbergung von Gästen sowie die angebotene Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken), deren Gewerbsmäßigkeit isoliert zu beurteilen ist, darauf abgestellt werden, ob die Tätigkeit in Form einer selbständigen Unternehmung ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang käme den Tatsachenbehauptungen der Bfin, die Beherbergung und Verköstigung von Seminar- und Kursteilnehmern sei untrennbar mit den Bildungsveranstaltungen im Bildungshaus verbunden, weilDer VwGH hat zur Gewerbsmäßigkeit einer im Rahmen eines Krankenhauses betriebenen Cafeteria (unter anderem) darauf abgestellt, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt. Dies sei nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2010/04/0013, zu Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994, mwN). Auch das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes, auf das Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1994 betreffend die Ertragsabsicht bei Tätigkeiten von Vereinen ausdrücklich abstellt, sowie der Umstand, ob die Tätigkeit einem gesonderten Kundenkreis angeboten wird, ist im Rahmen dieser wirtschaftlichen Momente für die Frage, ob eine Tätigkeit vorliegt, deren Gewerbsmäßigkeit isoliert zu beurteilen ist, zu berücksichtigen. Damit kann für die Beurteilung der Frage, wann eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit vorliegt (hier die angebotene Beherbergung von Gästen sowie die angebotene Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken), deren Gewerbsmäßigkeit isoliert zu beurteilen ist, darauf abgestellt werden, ob die Tätigkeit in Form einer selbständigen Unternehmung ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang käme den Tatsachenbehauptungen der Bfin, die Beherbergung und Verköstigung von Seminar- und Kursteilnehmern sei untrennbar mit den Bildungsveranstaltungen im Bildungshaus verbunden, weil

"Lernziel bzw. Bildungsziel ... durch diese gemeinsame Sozialphase

entscheidend gefördert" werde, Bedeutung zu. Für den Fall, dass die Beherbergung und Verköstigung nur für Seminarteilnehmer ausschließlich zu den obgenannten Zwecken angeboten wird und damit kein selbständiges Unternehmen darstellt, wäre für die zu beurteilende Ertragsabsicht als maßgebliche Tätigkeit, die mit den Erlösen finanziert werden soll, nicht bloß die Beherbergung und Verköstigung der Seminarteilnehmer, sondern der Betrieb des Bildungshauses in seiner Gesamtheit anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X07

Im RIS seit

21.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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