RS Vwgh 2015/6/24 2013/04/0113

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Eine Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte "in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung" (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X06

Im RIS seit

21.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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