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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Eine Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte "in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung" (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X06Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019