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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
§ 348 Abs. 1 GewO 1994 sieht nur eine Entscheidung über die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der im Anlassfall maßgeblichen Tätigkeit vor. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 gemacht werden.Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 sieht nur eine Entscheidung über die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der im Anlassfall maßgeblichen Tätigkeit vor. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X04Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019