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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
§ 348 Abs. 1 GewO 1994 bezieht sich nicht auf bestehende Zweifel über die Art und Weise, in der die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. hierzu die Materialien zu § 348 GewO 1973 (395 BlgNR 13. GP S 254), wonach im Feststellungsverfahren geklärt werden soll, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Ausnahmebestimmungen über die Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist (Anmerkung: in der RV hat § 348 die Paragraphenbezeichnung 343)). Auch die in § 348 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehene Beteiligung der Interessenvertretungen im Feststellungsverfahren spricht dafür, dass im Verfahren gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzliche Abgrenzungsfragen des Anwendungsbereichs der GewO 1994 geklärt werden sollen. Demnach ist die Frage, ob die betreffende Tätigkeit im Einzelfall gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgeübt wird, nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 zu klären, sondern vielmehr im Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen.Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 bezieht sich nicht auf bestehende Zweifel über die Art und Weise, in der die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit ausgeübt wird vergleiche hierzu die Materialien zu Paragraph 348, GewO 1973 (395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode S 254), wonach im Feststellungsverfahren geklärt werden soll, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Ausnahmebestimmungen über die Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist (Anmerkung: in der Regierungsvorlage hat Paragraph 348, die Paragraphenbezeichnung 343)). Auch die in Paragraph 348, Absatz 2, GewO 1994 vorgesehene Beteiligung der Interessenvertretungen im Feststellungsverfahren spricht dafür, dass im Verfahren gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 grundsätzliche Abgrenzungsfragen des Anwendungsbereichs der GewO 1994 geklärt werden sollen. Demnach ist die Frage, ob die betreffende Tätigkeit im Einzelfall gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ausgeübt wird, nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 zu klären, sondern vielmehr im Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X03Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019